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Grenzgänger und Telearbeit - COVID-19

Waren Sie als Grenzgänger wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zur Telearbeit gezwungen?

Belgien hat Vereinbarungen mit dem Großherzogtum Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden unterzeichnet.

Diese Vereinbarungen sehen vor, dass diese Telearbeitstage genauso wie die Arbeitstage in dem Staat, in dem Sie normalerweise arbeiten, betrachtet werden.

Für die Telearbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 geleistet werden, sind die zwischen dem 11. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums erhaltenen Entlohnungen im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig.

Die Vereinbarung gilt nicht, wenn Sie vorübergehend abgeordnet sind, wenn Sie das Statut einer ausländischen Führungskraft haben oder wenn Sie selbstständig oder Verwalter sind.

Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage stehen in keinem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Folglich sind die für diese Tage erhaltenen Entlohnungen in Belgien steuerpflichtig.

Wenn die Anzahl dieser Tage jedoch insgesamt 24 Tage während des Besteuerungszeitraums nicht überschreitet, sind die Entlohnungen, die sich auf diese Tage beziehen, im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig.

Was muss ich tun, um die COVID-19-Vereinbarung beanspruchen zu können?

Sie müssen der belgischen Verwaltung Folgendes zur Verfügung halten:

  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anzahl Telearbeitstage, die ausschließlich mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zusammenhängen,
  • den Nachweis der effektiven Besteuerung der Entlohnungen für die Telearbeitstage in dem Staat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 ausgeübt worden wäre.

 Die Bescheinigung des Arbeitgebers im Rahmen der COVID-19-Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

  • die für die vollständige Identifizierung des Arbeitnehmers erforderlichen Angaben (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum),
  • die Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Funktion,
  • eine Auflistung der Telearbeitstage, die ausschließlich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zurückzuführen sind,
  • gegebenenfalls eine Auflistung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage,
  • eine Auflistung etwaiger Krankheits-, Urlaubs- oder Ausgleichstage,
  • die ehrenwörtliche Erklärung, dass die ausgestellte Bescheinigung richtig und wahr ist,
  • das Datum und die Unterschrift des Arbeitgebers sowie die Gegenzeichnung des Arbeitnehmers.

Arbeitsvertrag

Ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich hiermit, Arbeit im Dienste des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitgeber wiederum verpflichtet sich dem Arbeitnehmer gegenüber zur Zahlung eines Lohnes für dessen Arbeit.

Arbeitsvertrag

Ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich hiermit, Arbeit im Dienste des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitgeber wiederum verpflichtet sich dem Arbeitnehmer gegenüber zur Zahlung eines Lohnes für dessen Arbeit.

Arbeitsvertrag

Ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich hiermit, Arbeit im Dienste des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitgeber wiederum verpflichtet sich dem Arbeitnehmer gegenüber zur Zahlung eines Lohnes für dessen Arbeit.

Arbeitsrecht

Alle individuellen und kollektiven Rechte und Pflichten, diezwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gelten.

AWBZ

niederländisches Allgemeines Gesetz Besondere Krankheitskosten (Abk. AWBZ). Das AWBZ deckt in den Niederlanden diejenigen medizinischen Kosten ab, die nicht unter die Krankenversicherung (die Versicherung gegen Kosten durch Krankheit) fallen. Und die von beinahe niemandem bezahlt werden können. Das AWBZ deckt unter anderem die persönliche Betreuung, Pflege und Reha ab.

BBZ

Büro für deutsche Angelegenheiten. Das BDZ informiert über die soziale Sicherheit, wenn Sie in Deutschland oder in den Niederlanden wohnen, arbeiten, studieren oder als Unternehmer tätig sind.