Prüfen Sie, ob Sie eine Arbeitskarte/Arbeitserlaubnis benötigen.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt die EU-Richtlinie 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011. Darin geht es um ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, um sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten.
Seit Januar 2019 müssen außereuropäische Staatsangehörige, die sich länger als 90 Tage in Belgien aufhalten und arbeiten möchten, über ihren Arbeitgeber einen einzigen Antrag bei der zuständigen Region stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, erhält er ein einziges Dokument, aus dem hervorgeht, dass er berechtigt ist, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten, um zu arbeiten (Einheitliche Genehmigung). Alle von Belgien seit Januar 2019 ausgestellten Aufenthaltstitel enthalten einen Hinweis auf den Zugang zum Arbeitsmarkt.Certains ressortissants non-européens restent soumis au permis de travail B (frontaliers, jeunes au-pairs, occupation de < 3 mois)
Einige Drittstaatsangehörige unterliegen weiterhin den Vorschriften über die Arbeitserlaubnis B (Grenzgänger, junge Au-Pairs, Beschäftigung < 3 Monate)
Mehr Informationen für Ostbelgien:
http://www.ostbelgienlive.be/desktopdefault.aspx/tabid-269/
Mehr Informationen
- Arbeiten in Belgien (in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Belgien (in niederländischer und französischer Sprache verfügbar)
- Arbeitskarte (in niederländischer und französischer Sprache verfügbar)
- Aufenthaltserlaubnis (in niederländischer und französischer Sprache verfügbar)
- Arbeiten in Flandern (in niederländischer Sprache verfügbar)
- Arbeiten in Wallonien und Brüssel (in französischer Sprache verfügbar)
- Arbeiten in die Deutschsprachigen Gemeinschaft